Darauf scheint sich der Kläger sinngemäss zu berufen, wenn er die Herabsetzung mit dem "Willen der Parteien" begründet. Er macht insbesondere unter Hinweis auf den vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleich vom 13. November 2000 geltend, es komme darin der erklärte Wille von Vermieterin und Mieter zum Ausdruck, gestützt auf die neue, das heisst die inskünftig zu erwartende und definitive Spitalliste beziehungsweise die darin verfügte Anzahl zulässiger Patientenbetten, den neuen Mietzins festzulegen, und es sei der erklärte Wille der Parteien gewesen, dementsprechend Verhandlungen aufzunehmen.