bb. Die Auffassung der Beklagten, aus dem Wortlaut von Art. 270a OR ergebe sich, dass nur veränderte Kostenfaktoren auf Seiten des Vermieters Anlass zur Herabsetzung des Mietzinses geben könnten, ist indessen in anderer Hinsicht zu relativieren. Der Hinweis des Gesetzes auf die Kostensenkung (auf seiten des Vermieters) ist lediglich ein Anwendungsfall der veränderten Berechnungsgrundlage für den Mietzins und setzt, nur für diesen beispielhaften Anwendungsfall, voraus, dass es sich um eine Kostenmiete handelt. Nun kann die Berechnung des Mietzinses bekanntlich auch auf einem anderen System beruhen (Vergleichsmiete, Zahlungsplan etc.). Die Norm umfasst auch diese Fälle.