Kommt dabei eine Einigung zustande, ist der neu vereinbarte Mietzins ein gemäss Art. 270 Abs. 1 OR auf Missbrauch hin überprüfbarer Anfangsmietzins. Kommt - wie vorliegend - keine Einigung zustande, ist weder die Missbrauchsprüfung nach Art. 270 Abs. 1 OR noch jene nach Art. 270a OR gegeben (vgl. Higi, a.a.O., N 33 zu Art. 270a). 17