270a OR erreicht werden. Sieht ein Mietvertrag Mietzinsanpassungsklauseln vor - was vorliegend nicht, jedenfalls nicht einseitig zu Gunsten des Mieters, der Fall ist - so begründet er entweder einen vertraglichen Anspruch des Mieters auf Mietzinssenkung und nicht ein Klagerecht auf Missbrauchsprüfung im Sinne von Art. 270a OR, oder aber lediglich die Pflicht der Parteien, über einen neuen Mietzins zu verhandeln. Letzteres ist vorliegend der Fall (act. 02.1.IV.1, Mietvertrag, Ziff. 5 Abs. 4; act. 02.1.IV.16, Vergleich vor der Schlichtungsbehörde, Ziff. 2/3). Kommt dabei eine Einigung zustande, ist der neu vereinbarte Mietzins ein gemäss Art.