So wenig wie eine auf Grund vereinbarter Umsatzmiete erfolgte Mietzinsänderung mit der Mietzinsherabsetzungsklage nach Art. 270a OR angefochten werden kann (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für die Praxis, 4. A. Zürich 1999, S. 353 Rz 10.1.7), so wenig kann eine gestaltende Vereinbarung, welche den aus Sicht des Mieters erwirtschaftbaren Ertrag zur Mietzinsgrundlage macht, durch einseitige Willenserklärung oder über den Richter mittels der Herabsetzungsklage nach Art. 270a OR erreicht werden.