Gemäss Art. 269d Abs. 1 OR kann der Vermieter den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Eine analoge Norm für Mietzinssenkungen kennt das materielle Missbrauchsrecht nicht. Ansprüche des Mieters auf eine Mietzinssenkung müssen auf einem entsprechenden vertraglichen Anpassungsrecht (z.B. Indexierung, Staffelung, oder Umsatzabrede) beruhen. Deren Gewährung kann nicht klageweise mit Hilfe von Art. 270a OR durchgesetzt werden, sondern allenfalls mit einer Vertragsklage (Higi, a.a.O., N 16 zu Art. 270a). So wenig wie eine auf Grund vereinbarter Umsatzmiete erfolgte Mietzinsänderung mit der Mietzinsherabsetzungsklage nach Art.