Auf welchem Mietzinskalkulationssystem der Vertrag vorliegend beruht, kann im Grunde dahingestellt bleiben. Der Kläger hat - ausgehend von einer Kostenmiete - nie behauptet, die Kosten der beklagten Vermieterin seien seit Vertragsschluss gesunken oder - ausgehend von einer Vergleichsmiete - es würden inzwischen ortsüblicherweise tiefere Mieten verlangt, sondern immer nur, der von ihm aus der Mietsache erwartete beziehungsweise erzielbare Unternehmensertrag sei zu tief. Damit kann ein Herabsetzungsbegehren gemäss Art. 270a Abs. 1 OR von vorneherein nicht begründet werden. Gemäss Art.