keinen materiellen Anspruch auf eine mietzinssenkende Vertragsgestaltung (Higi, ebenda, N 17); so kann er eine bislang nicht verabredete Koppelung des Mietzinses an seinen eigenen Unternehmensertrag nicht über Art. 270a Abs. 1 OR erreichen. Die Missbrauchsbehelfe im Mietrecht zielen nicht darauf ab, den für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters tragbaren Mietzins zu bestimmen. Auf welchem Mietzinskalkulationssystem der Vertrag vorliegend beruht, kann im Grunde dahingestellt bleiben.