02, angefochtenes Urteil S. 10 unten). Der Kläger setzt sich damit in seiner Berufung nicht auseinander. Er operiert stets (seit Vertragsbeginn) und nur mit dem Argument, der Mietzins von Fr. 120'000.– sei für ihn wirtschaftlich nicht (mehr) tragbar. Wenn dem so ist, bleibt ihm nur die Kündigung. Die tatsächlich und in einem wesentlichen Umfang eingetretene Änderung der Berechnungsgrundlagen - und als typischer Fall davon die Kostensenkung auf Vermieterseite - ist eine Prozessvoraussetzung für die materiellrechtliche Missbrauchsprüfung.