Diese Konsequenz ist dem Begriff "übersetzter Ertrag" immanent. Ob ein objektiv übersetzter Mietzins vorliegt, kann sich bei einer Kostenmiete nur aus einem Vergleich der angefochtenen Miete mit den (gesunkenen) Aufwendungen des Vermieters für die Zurverfügungstellung der Mietsache ergeben und bei einer Vergleichsmiete nur aus einem Vergleich der angefochtenen Miete mit den (gesunkenen) orts- oder quartierüblichen Mietzinsen. Der sinkende oder sich wider Erwarten nicht erhöhende Ertrag des Mieters, der in der Mietsache ein Unternehmen betreibt, ist hingegen irrelevant. Das hat auch die Vorinstanz zutreffend erkannt (act. 02, angefochtenes Urteil S. 10 unten).