Angenommen eine getroffene Vereinbarung entspreche dem Äquivalent (im Sinne von unmissbräuchlich gemäss Art. 269/269a OR) von Leistung (Überlassung der Mietsache zum Gebrauch) und Gegenleistung (Mietzins), so kann sich dieses Gleichgewicht nur in missbräuchlichem Ausmass zu Ungunsten des Mieters verändern, wenn der Vermieter in die Lage kommt, seine Leistung erheblich billiger, namentlich durch günstigeres Kapital (Hypothekarzins), zu erbringen. Diese Konsequenz ist dem Begriff "übersetzter Ertrag" immanent.