a.aa. Aus dem Wortlaut wie auch aus Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 270a Abs. 1 OR ergibt sich zwanglos, dass mit der Änderung der Berechnungsgrundlagen und vorallem mit der Kostensenkung nur jene auf seiten des Vermieters gemeint sein können. Angenommen eine getroffene Vereinbarung entspreche dem Äquivalent (im Sinne von unmissbräuchlich gemäss Art.