Die Grundlage für eine Herabsetzung gestützt auf einen Mangel während der Mietdauer gemäss Art. 259d OR (Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch) hat die Vorinstanz implizite durch die Erwägung verneint, dass weder der Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 noch der Vergleich vom 13. November 2000 Hinweise dafür lieferten, dass die bewilligte Anzahl von Patientenbetten die verbindliche Berechnungsgrundlage für spätere Verhandlungen über den Mietzins bildeten.