Er behauptete weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren, die Parteien hätten den Mietzins durch übereinstimmende Willenserklärung einvernehmlich auf neu Fr. 68'421.– festgelegt/herabgesetzt. Wäre dies der Fall, hätte der Kläger kaum eine überflüssige Herabsetzungsklage angestrengt, sondern bloss den nach seiner Behauptung neu vereinbarten Mietzins bezahlt oder den strittigen Teil hinterlegt und die Forderungsklage der Beklagten abgewartet. Die Grundlage für eine Herabsetzung gestützt auf einen Mangel während der Mietdauer gemäss Art.