Dass sich die Vor-instanz mit dem vom Kläger behaupteten "Parteiwillen" nicht in extenso auseinandergesetzt hat, ist in diesem Licht nachvollziehbar. Der Kläger ging und geht davon aus, dass die Parteien im (bislang) bindenden Vertragsverhältnis vom 19. Dezember 1991 stehen, mit einem Jahresmietzins von Fr. 120'000.–. Er behauptete weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren, die Parteien hätten den Mietzins durch übereinstimmende Willenserklärung einvernehmlich auf neu Fr. 68'421.– festgelegt/herabgesetzt.