Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 121 Ziff. 4 ZPO hat jedes Urteil die Erwägungen mit Bezugnahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmungen zu enthalten. Das Gericht hat die von den Parteien vorgetragenen Argumente jedoch nur insoweit zu prüfen und zu würdigen, als sie für die Entscheidfindung bedeutsam sein können. Es ist grundsätzlich nicht gehalten, sich mit tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Ausführungen zu befassen, welche für die Beurteilung einer Streitsache nicht relevant sind. Dass sich die Vor-instanz mit dem vom Kläger behaupteten "Parteiwillen" nicht in extenso auseinandergesetzt hat, ist in diesem Licht nachvollziehbar.