dagegen mit keinem Wort hervor, dass zum Nutzen des Klägers die Herabsetzung vor Schranken auch mit dem Willen der Parteien sowie mit Art. 259d OR begründet worden sei. Dass sich die Vorinstanz mit den beiden letzten Punkten nicht einmal am Rande befasst habe, laufe auf eine Verletzung des Anspruches auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs heraus.