3. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz habe die Abweisung der Klage lediglich damit begründet, dass die Anzahl Zimmer in der "X." keine Berechnungsgrundlage des Mietzinses gemäss Art. 270a OR darstelle, und überdies nicht nachgewiesen sei, dass die Gemeinde einen übersetzten Ertrag erziele. Aus dem angefochtenen Urteil gehe 14