25 und 41 der Gemeindeverfassung nicht zu zweifeln. Ob der Gemeindevorstand im Falle des erstinstanzlichen Unterliegens über einen Anspruch, welcher die Grenze von Fr. 50'000.– überschreitet, für die aktive Erklärung und Führung der Berufung jedenfalls auf einen Ermächtigungsbeschluss der Gemeindeversammlung angewiesen wäre, wie dies der Kläger einwendet, kann hier offen blieben, weil diese Verfahrenskonstellation nicht gegeben ist. Dass die Vorinstanz mit der Argumentation, Art. 41 Ziff. 8 GV beziehe sich nur auf den Fall der aktiven Einleitung von Prozessen, den Ausgang des Prozesses "auch in materieller Hinsicht präjudiziert" haben soll, ist nicht nachvollziehbar.