Die Gemeinde fordert umgekehrt auch nichts vom Kläger. Dass der Mietvertrag, mit dem am 19. Dezember 1991 vereinbarten Mietzins, bei Klageabweisung bestehen beleibt, ist eine unweigerliche Folge der Klageabweisung und nicht ein selbständiges Klageoder Widerklagebegehren der Gemeinde. Die Gemeinde A. begehrt nichts vom Kläger und gesteht ihm nichts zu. Betreibt die Gemeinde dergestalt reine Klageabwehr, ist an der Prozessführungsbefugnis des Gemeindevorstandes auch im Lichte von Art. 25 und 41 der Gemeindeverfassung nicht zu zweifeln.