Gemeinde die Beklagte und will der Vorstand die Klage ganz oder teilweise in einem den Betrag von Fr. 50'000.– übersteigenden Umfang anerkennen, so benötigt er für diese gerichtliche Klageanerkennung zweifellos einen Beschluss der Gemeindeversammlung. Dass das Erfordernis einer Ermächtigung unabhängig von der Parteistellung im Verfahren ist, erhellt schliesslich der behandelte Fall des Abschlusses eines Schiedsgerichtsvertrages vollends, findet doch solches üblicherweise ausserhalb eines Prozessverfahrens statt. Eine klageanerkennende Verfügung über Werte des Finanzvermögens der Gemeinde steht konkret nicht zur Debatte. Die Gemeinde fordert umgekehrt auch nichts vom Kläger.