Zürich 1976, S. 98 ff. insbes. 102). Art. 41 Ziff. 8 GV ist eine Beschränkung der grundsätzlich umfassenden Verwaltungskompetenz und daher der materiellen Sach- und Verfügungskompetenz des Gemeindevorstandes. Die Einschränkung der prozessualen Befugnisse muss der Einschränkung der materiellen Verfügungsmacht entsprechen, jedoch nicht darüber hinaus gehen. Die Parteistellung (aktiv oder passiv) kann dafür nicht entscheidend sein (vgl. Holenstein, a.a.O., S. 103), sondern vielmehr, ob der Vorstand im fraglichen Verfahren über einen Anspruch des Finanzvermögens der Gemeinde in entsprechender Höhe verfügen will. Denn dies zu regeln ist genau der Zweck von Art.