Der Fall betraf das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, in welchem die Gemeinde in erster Instanz kraft hoheitlicher Befugnisse (iure imperii) das Anfechtungsobjekt erliess und ihr deswegen in zweiter Instanz zwangsläufig "Parteistellung" im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrens zukommen musste. Vorliegend handelt es sich dagegen um ein echtes, vollkommenes Zweiparteienverfahren, in welchem sich die Gemeinde und der Kläger über den ganzen Instanzenzug als gleichberechtigte Privatrechtssubjekte gegenüberstehen. Aus PVG 1997 Nr. 71 mag sich allenfalls die Anschlussfrage erheben, ob die aus Art. 41 Ziff. 8 GV abzuleitende Prozessführungsbeschränkung nur dort gelte, wo die