7 2. Satz ZPO). Wie gesehen, übersteigt vorliegend der Streitwert nach zivilprozessualen Gesichtspunkten (Art. 22 ZPO) die Marke von Fr. 50'000.–. Die Frage ist, ob der Streitwert nach Art. 41 Ziff. 8 GV den gleichen Bedeutungsinhalt hat und was unter "Entscheid über Führung von Prozessen und Rekursen sowie den Abschluss von Vergleichen und Schiedsgerichtsverträgen" zu verstehen ist. Die Begriffe sind autonom nach dem Gemeinderecht auszulegen.