42 Abs. 1 GV, der bestimmt, dass der Vorstand die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht vertritt. Gegenüber dem Gericht handelt somit in allen Fällen der Vorstand, denn die Gemeinde beziehungsweise die Gemeindeversammlung als grosser Verband ist dazu physisch gar nicht in der Lage (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum zürcher Gemeindegesetz. 3. A. Zürich 2000, Rz 3.6 zu § 64; ZBl 1962 S. 254). Zivilprozessual muss die Befugnis zur verbindlichen Willenskundgebung im Prozess in Einklang stehen mit der internen Ausscheidung der Sachkompetenzen in einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dies macht Art.