Eine solche Beschränkung besteht im Organisationsrecht der Gemeinde A.. Gemäss Art. 41 Ziff. 8 ihrer Verfassung vom 14. Februar 1975 (GV) obliegt dem Gemeindevorstand der Entscheid über Führung von Prozessen und Rekursen sowie den Abschluss von Vergleichen und Schiedsgerichtsverträgen, sofern der jeweilige Streitwert Franken 50'000.– nicht übersteigt. In Fällen mit höherem Streit- 11