Strittig ist, ob der Gemeindevorstand A. bereits von Gesetzes wegen, das heisst ohne Ermächtigungsbeschluss eines übergeordneten Organs, befugt ist, den Prozess zu führen. Dem gleichzusetzen ist die Frage, ob er - wie vorliegend geschehen - ohne weiteres die Macht hat, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen. Gemäss Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde, welcher alle Befugnisse zustehen, die nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Die Vertretung nach aussen ist eine solche Befugnis.