öffentlichen Recht der betreffenden Gebietskörperschaft, auf welches die ZPO weiter verweist (Art. 24 Ziff. 7, Art. 25 Ziff. 7 ZPO). Wenn die Zivilprozessordnung unter bestimmten Umständen einen von Amtes wegen zu prüfenden Nachweis über die Prozessführungsbefugnis verlangt - im Falle der gewillkürten Einzelbevollmächtigung ebenso wie bei der Organvertretung (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, ZPO SG, Bern 1999, N 3a/b zu Art. 40) - so will damit vorgängig aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Vertretenen (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 136 Anm.