PKG 1983 Nr.10). Um so mehr muss dies gelten, wenn eine öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft als Partei in einem Zivilprozess auftritt, denn in diesem Fall richtet sich - nach derselben Verweisung von Art. 33 Abs. 1 OR - auch der Umfang der Ermächtigung intern, das heisst nicht nur im Verhältnis zu Gegenpartei und zum Gericht, nicht nach dem OR, sondern nach dem 10