Nachdem der Gemeindevorstand unbestreitbar ein Organ der Gemeinde ist, könnte dem Kläger - guter Glaube vorausgesetzt - aus der Sicht des materiellen Rechts gleichgültig sein, ob der Vorstand intern gültig zur Prozessführung ermächtigt ist (vgl. Raschein/Vital, Bündnerisches Gemeinderecht, 2. A. Chur 1991, S. 121). Wird im privatrechtlichen Geschäftsverkehr, namentlich bei Abschlüssen von Verträgen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch die Rechtshandlungen ihrer öffentlich-rechtlich bestimmten Organe sowie durch das Verhalten von Personen verpflichtet, denen gemäss Art.