, 1967 S. 308 f. E. 2). Auch wer uneingeschränkt prozessfähig ist, kann mitunter den Prozess über einen ihm zustehenden Anspruch nicht selber führen, weil dieser seiner Verwaltung entweder entzogen ist (Mündel, Schuldner beim Nachlassvertrag) oder er selbst nicht postulationsfähig ist (juristische Personen, Sondervermögen). Es fehlt ihm diesfalls jedoch nicht die Prozessfähigkeit sondern bloss die Prozessführungsbefugnis (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A. Bern 1984, S. 64). Öffentlichrechtliche (Gebiets)Körperschaften werden im Prozess durch ihre gesetzlichen Organe 9