a. Insofern er damit beantragt, es sei die Beklagte ohne Umschweife von der Teilnahme am Verfahren auszuschliessen, kann dem schon deshalb keine Folge geben werden, weil solches einen überspitzten Formalismus darstellen würde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 29, N 2 zu § 38). Besteht Aussicht auf Heilung/Verbesserlichkeit von formellen Mängeln in den von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen beziehungsweise Prozessführungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht), ist deren Heilbarkeit der Grundsatz (Thomas Sträuli, Fehlerhafte Prozesshandlungen der Parteien und ihre Heilung im zürcherischen Zivilprozess, Diss.