vgl. auch PKG 1965 Nr. 7 E.1 zu aArt. 37 ZPO). Bei Ausweisung von Mietern, Streitigkeiten über die Gültigkeit des Mietvertrages, die Gültigkeit seiner Kündigung oder Erstreckung desselben entspricht der Streitwert dem in der entsprechenden Periode fällig werdenden Mietzins (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 18). Dies muss auch für den Streit über die Höhe des geschuldeten Mietzinses gelten. Das Streitinteresse liegt vorliegend in der Differenz zwischen der vertraglichen Jahresmiete von Fr. 120'000.– und dem klägerischen Herabsetzungsbegehren auf Fr. 68'421.–. Es beträgt daher Fr. 51'579.–.