gerechnet, unter Ausschluss der Zinsen und Kosten und der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung sind Nutzungen oder periodisch wiederkehrende Leistungen für die Streitwertfeststellung mit 5 % zu kapitalisieren. Die Methode von Art. 22 Abs. 2 ZPO fällt vorliegend ausser Betracht, da es sich beim Streit über die Höhe des Mietzinses nicht um Nutzungen oder periodische Leistungen im Sinne dieser Bestimmung handelt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 1 zu § 21; vgl. auch PKG 1965 Nr. 7 E.1 zu aArt.