Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2003 wurde die Durchführung der Berufung im Schriftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet, was unangefochten blieb. Die schriftliche Berufungsbegründung wurde innert Frist am 17. Februar 2003, mit den identischen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 14. Januar 2003, erstattet. Die schriftliche Berufungsantwort wurde innert Frist am 27. Februar 2003 eingereicht. Die Berufungsbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Das Bezirksgericht Hinterrhein liess sich zur Sache nicht vernehmen.