"1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein sei aufzuheben. 2.a. Die Prozessantwort der Gemeinde A. vom 2. Oktober 2002 sei aus der Prozedur zu weisen, und die Gemeinde A. sei mangels Prozessermächtigung durch die Gemeindeversammlung vom weiteren Verfahren auszuschliessen. b. In Gutheissung der Klage sei der Mietzins gemäss Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 für die Liegenschaften "X." in A. ab 1. Januar 2003 von Fr. 120'000.– auf Fr. 68'421.– pro Jahr herabzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."