Mit Urteil vom 13. November 2002 wies das Bezirksgericht Hinterrhein die Klage ab, überband dem Kläger die Verfahrenskosten von Fr. 4'700.– und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'849.40 zu bezahlen. F. Gegen das am 7. Januar 2003 mitgeteilte Urteil erklärte D. am 14. Januar 2003 die Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: 6