sei, und dass der erwähnte Mietzins gelte, solange die "X." auf der Spitalliste verbleibe und bis zu einer allfälligen Subventionierung durch den Kanton. Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 lehnte D. den Vorschlag der Gemeinde ab und stellte der Vermieterin ein förmliches Herabsetzungsbegehren im Sinne von Art. 270a Abs. 1 OR mit dem Antrag, den Mietzins ab 1. Januar 2003 auf Fr. 58'105.– herabzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der gesamte vertraglich festgelegte Mietzins von Fr. 120'000.– entfalle unbestreitbar im Umfang von Fr. 22'000.– auf das "Haus Y." und der Rest von Fr. 98'000.– auf die übrigen Gebäude. Beim 5