Gemäss Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsstelle vom 13. November 2000 verglichen sich die Parteien in den Hauptpunkten wie folgt: "1. Die Gemeinde nimmt die am 27. Juni 2000 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages vom 19. Dezember 1991 über die Liegenschaften Parzellen Nr. 567, 572 und 566 des Grundbuches A. mit den Gebäuden X. und Haus Y. zurück. 2. Durch die Rücknahme der Kündigung gilt zwischen den Parteien weiterhin der Mietvertrag vom 19. Dezember