3. Die Kündigung des Mietvertrages focht D. am 25. Juli 2000 bei der zuständigen Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse des Bezirks Hinterrhein an und stellte gleichzeitig das Begehren um Herabsetzung des Mietzinses. Die im Auftrag der Gemeinde A. erstellte Analyse des Betriebes "X." erstattete der Schweizer Hotelier-Verein am 15. Oktober 2000. Sie ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Mieter jetzt die "X." mit 21 Zimmern (davon 5 Doppelzimmer) als ein reines Kurhaus mit regelmässig wechselnden Rehabilitationsgästen und ohne Dauergäste wie in einem Altersheim führte. Auf der Grundlage dieses 4