2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 gelangte der Rechtsvertreter von D. an den Gemeindevorstand A. und verlangte unter Hinweis auf Ziff. 5 Abs. 4 des Mietvertrages (Neuregelung des Mietzinses bei einer Weiterführung des Mietvertrages über den 31.12.1994 hinaus) die Festlegung eines neuen Mietzinses. Der geltende Mietzins von Fr. 120'000.– sei betriebswirtschaftlich nicht mehr tragbar. Der Gemeindevorstand liess vorerst am 13. April 2000 verlauten, er habe beschlossen, durch den Schweizerischen Hotelier-Verein eine wirtschaftliche Analyse des derzeitigen Mietverhältnisses durchführen zu lassen.