B. Zwei Tage später unterzeichneten die P., vertreten durch den Gemeindevorstand, als Vermieterin, und D., als Mieter, einen Mietvertrag. Mietobjekte sind - mit gewissen, hier nicht weiter interessierender Einschränkungen und einer Nutzungsordnung unter den Parteien - die Parzellen 566, 567 und 572 in der Gemeinde A., im wesentlichen die Gebäude "X." und "Haus Y.", samt den bestehenden festen und beweglichen Einrichtungen und dem von der Gemeinde in geschätzter Höhe von 300'000 Franken noch anzuschaffenden Grossinventar (Mobiliar, Maschinen, Betten, Vorhänge, Teppiche usw.).