A. Auf Gesuch hin erteilte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden (JPSD) D., gestützt auf Art. 25 des Gesundheitsgesetzes am 17. Dezember 1991, unter gewissen Bedingungen und Auflagen, die Bewilligung zum Betrieb eines ärztlichen Kurhauses, namentlich für die Nachbehandlung operierter Patienten (Rehabilitationsklinik), in der "X." in A.. Dabei wurde unter anderem erwogen, die Räumlichkeiten seien nicht für die vom Gesuchsteller geplanten 38, sondern höchstens für 26 Patientenbetten ausreichend.