{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In prozessualer Hinsicht wird die\nHerabsetzungsklage seitens des Mieters üblicherweise durch eine Rückforderungsklage für zuviel bezahlte Miete geltend gemacht. Ob und in welchem Umfang der\nKläger die Miete für 2003 bereits bezahlt hat, ist nicht ersichtlich. Zulässig ist hingegen auch eine Feststellungsklage des Mieters bei bestehenden Rechtsunsicherheiten (Weber/Zihlmann, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 259d OR; ähnlich Higi, a.a.O.,\nN 31 zu Art. 259d OR).\n\nIn materieller Hinsicht setzt dieser gesetzliche Herabsetzungsgrund voraus,\ndass ein Mangel der Mietsache im Sinne von Art. 258/259a Abs.1 (Ingress) OR\nvorliegt (Higi, a.a.O., N 7 zu Art 259d OR). Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache\n23\n\nnicht oder nicht mehr zum vorausgesetzten Gebrauch (Art. 256 Abs. 1 OR) taugt.\nDas Fehlen einer sich aus der Natur der Mietsache ergebenden und daher nach\nguten Treuen vorauszusetzenden Eigenschaft, oder das Fehlen einer vertraglich\nzugesicherten Eigenschaft beeinträchtigt ihren Gebrauchswert. Aus der körperlichen Natur des \"X.\" ergibt sich nicht, dass sie stets für die Aufnahme von 38 KVG-\nPatienten taugt. Das konnte der Kläger allein aufgrund der Sachqualität nie voraussetzen. Allenfalls ist auch nach Erlass der definitiven Spitalliste davon auszugehen,\ndass keine räumlichen oder andere rein sachliche Hindernisse für eine solche Aufnahme bestehen. Dass das Haus nicht mehr für die Unterbringung einer bestimmten\nAnzahl von KVG-Patientenbetten soll gebraucht werden dürfen, liegt nicht an der\n\"X.\" als Sache. Sie hatte im Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Spitalliste gleich\nviele Räume und Infrastruktur wie zuvor. Einen Mangel kann indessen auch das\nFehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft darstellen (Higi, a.a.O., N 29/48\nzu Art. 258 OR). Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen Mängel des weiteren nicht unbedingt Sachdefekte sein. Auch Störungen, die auf das Verhalten von\nPersonen zurückzuführen sind, die Sache als solche jedoch nicht direkt im Sinne\nvon Defekten beeinträchtigen, können den naturgemässen und/oder zugesicherten\nGebrauch im Sinne eines Mangels beeinträchtigen, wobei auf das Verschulden des\nVermieters nichts ankommt. So stellt zum Beispiel die Vermietung eines Raums zu\neinem bestimmten Zweck, obwohl er auf Grund rechtlicher Vorschriften dazu nicht\ngeeignet oder bewilligt ist, einen Sachmangel zufolge eines rechtlichen Hindernisses dar, ebenso wenn die besondere Zusicherung, es lasse sich ein bestimmter\nUmsatz erzielen oder eine bestimmte Kundschaft erreichen, nicht eintrifft (vgl. Higi,\na.a.O., N 32/49 zu Art. 258; Lachat/Stoll/Brunner, S. 123-125 Rz 1.7, 2.1). Auf ein\nderartiges, nachträgliche Sachmangelhaftigkeit begründendes rechtliches Hindernis beruft sich der Kläger, wenn er geltend macht, durch den Erlass der Spitalliste\ndes JPSD sei der Gebrauchswert der Sache von ursprünglich 38 Spitalbetten\nzunächst auf 26 und schliesslich auf 18 gesunken. Gegenüber 1991 seien somit\nerhebliche Beschränkungen bei der Nutzung des Mietobjekts entstanden. Damit\nkann er jedoch keinen Erfolg haben, weil ihm die Vermieterin nie vertraglich zugesichert hat, es könnten stets 38 oder 26 KVG-Patienten in der \"X.\" aufgenommen\nwerden. Weder im Vertrag selbst noch in Verhandlungsdokumenten wird von bestimmten Patienten- oder Bettenzahlen gesprochen. Die Details des Betriebskonzepts blieben dem Mieter überlassen. Dass die Zahl von 38 Betten, allesamt für die\nAufnahme von KVG-Patienten bestimmt, eine einseitige Wunschvorstellung des\nKlägers war, welche bereits vor der Vertragsunterzeichnung zerstört wurde, wurde\nbereits aufgezeigt. Dass die Gemeinde keine irgendwie geartete Zusicherung für\neine bestimmte Mindestanzahl von KVG-Patienten abgegeben hat, macht aber\n24\n\nauch der Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 klar, kann doch dessen Nutzungszweck (Ziff. 3 Abs. 1) nur dahingehend verstanden werden, dass in nicht durch KVG-\nPatienten belegte Betten Betagte aufzunehmen waren. Angaben über das zahlenmässige Verhältnis bei der Belegung der beiden Abteilungen (Rekonvaleszente;\nBetagte) sind nicht ersichtlich. Wenn der Kläger sein Betriebskonzept einseitig - und\nnota bene im Widerspruch zum Mietvertrag - auf den Leistungsauftrag und die\nzulässige Zahl von KVG-Patienten gemäss Spitalliste ausrichtete, kann darin kein\nMangel der Mietsache liegen.\n\n7. Ist die Berufung in allen Teilen abzuweisen, sind diesem Ausgang des\nVerfahrens entsprechend die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 223 ZPO in\nVerbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO vollständig dem unterliegenden Berufungskläger zu überbinden.\n\nGemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat der Berufungskläger ausserdem nach dem\ngleichem Grundsatz die obsiegende Berufungsbeklagte für deren notwendigen Umtriebe im Berufungsverfahren voll zu entschädigen. Eine Honorarnote hat der\nRechtsvertreter der Berufungsbeklagten nicht eingereicht, so dass die Zivilkammer\ndie Prozessentschädigung nach pflichtgemässem Ermessen, auf Grund der für eine\ngehörige Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts erforderlichen Aufwendungen,\nwie sie sich aus der Aktenlage ergeben, festsetzt.\n25\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n"}