{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dezember 1991 sowie: \"sobald jedoch feststeht, ob das Rehabilitationszentrum X. auf\nder Spitalliste verbleibt, werden die Parteien Verhandlungen über die Neugestaltung\ndes Mietverhältnisses aufnehmen\". Dass die \"Rücknahme einer Kündigung\" dogmatisch nicht möglich ist, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Sei\nes, dass der alte Mietvertrag weitergalt, sei es, dass ein neuer anzunehmen ist: Im\neinen wie im anderen Fall bietet der Vergleich keine Grundlage für einen Wechsel\nim Mietzinskalkulationssystem beziehungsweise für eine anfängliche Berechnung\ndes Mietzinses auf der Grundlage des Umsatzes oder der nach der Spitalliste zulässigen Bettenzahl. Die Spitalliste taucht dort allein deshalb auf, weil ein definitiver\nVerbleib auf ihr als notwendige Voraussetzung für die allgemeine Verhandlung über\ndie Neugestaltung des Mietverhältnisses erachtet wurde. Bei einer Streichung von\nder Liste wären Verhandlungen über die Fortführung beziehungsweise Neugestaltung des Mietverhältnisses hinfällig gewesen, da dannzumal nach Ansicht des Klägers die einzige Alternative in der Beendigung des Mietverhältnisses bestanden\nhätte (act. 04, Berufungsbegründung S. 5). Bei einem Verbleib auf der Spitalliste\nwar ferner nach übereinstimmender Meinung nicht nur der Mietzins sondern das\nganze Mietverhältnis neu zu verhandeln. Eine Beschränkung der Verhandlungen\nauf den Mietzins ist nicht erkennbar. Die Gemeinde hat im Vorfeld klar gemacht,\ndass weitere Punkte (allenfalls mit Einfluss auf den Mietzins), die in der Vergangenheit zu Unsicherheiten und Unstimmigkeiten geführt hatten, namentlich der Umfang\nder gemieteten Gebäude und die Verteilung der Unterhaltslasten und Servicekosten\n(act. 02.1.IV.14/19/22/24), neu zu verhandeln waren. Gegenseitig versprochen\nwurde nur die Aufnahme von Verhandlungen. Positive Zusicherungen über den Inhalt gab es keine. Namentlich dass der Inhalt der Spitalliste, das heisst die Anzahl\nder bewilligten KVG-Patientenbetten die (neue) Berechnungsgrundlage für den\nMietzins darstellen sollte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Daran ändert auch die\nTatsache nichts, dass in Ziff. 3 des Vergleichs der Zins singulär für das Jahr 2001\nauf Fr. 102'000.– reduziert wurde. Für das Jahr 2002 galt, gegenteilige Verabredung\nvorbehalten, ein solcher von Fr. 120'000.–. Nach übereinstimmender Auffassung\nsollte das Entgegenkommen für das Jahr 2001 für die späteren Neuverhandlungen\nausdrücklich keine Bedeutung haben. Diese beschränkt für das Jahr 2001 geltende\nMietzinsvereinbarung enthält keinerlei Hinweis auf Mietzinsberechnungsgrundlagen. Sie war auch nicht sonstwie durch eine provisorische Spitalliste oder Vermutungen über die definitive Spitalliste motiviert. All dies konnte vom Kläger nicht anders ausgelegt werden, als dass die Beklagte an der Kostenmiete festhielt. Daran\n20\n\nänderte sich auch nichts, als die Beklagte - wegen des Ausbleibens der definitiven\nSpitalliste - für das Jahr 2002 einem Mietzins von Fr. 102'000.– zustimmte. Nach\nAuffassung der Zivilkammer muss hier nach Vertrauensgrundsätzen von einem ununterbrochenen Kalkulationssystem der Kostenmiete ausgegangen werden. Allenfalls ist ein bestimmtes System nach Vertragsregime nicht hinreichend erkennbar,\nin welchem Fall als Berechnungsgrundlage gleichsam auf den Grundsatz der\nKostenmiete abzustellen ist (Higi, a.a.O., N 48 zu Art. 270a).\n\nWar die Bettenzahl in keinem Stadium des Vertrages Basis für die Kalkulation\nder Mietzinshöhe, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie sich im Sinne der Voraussetzung von Art. 270a Abs. 1 OR wesentlich verändert hat. Im übrigen wäre die\ndiesbezügliche Auffassung der Gemeinde zu teilen, dass die Spitalliste keine Kürzung der Bettenzahl zur Folge hat. Die Spitalliste ist lediglich die öffentlich-rechtliche\nBewilligung, für die Jahre 2003/2004 maximal 18 Bündner KVG-Patienten mit der\nIndikation einfache orthopädische Rehabilitation, stationär aufzunehmen (act.\n02.1.IV. 20/27/28). Daneben wäre dem Kläger unbenommen, die weiteren Betten,\nseien dies nun 8 oder 20, anderweitig (d.h. ohne medizinische Indikation, für Alterspensionäre, Alterspflegeplätze) zu nutzen. Die heutige Behauptung des Klägers, die\n\"X.\" sei für die Belegung mit anderen Gästen, die nicht KVG-Patienten seien, ungeeignet und eine Belegung durch Drittpersonen könne ausgeschlossen werden, erstaunt. Insofern behauptet wird, sie dürfe gemäss Mietvertrag ausschliesslich als\nRehabilitationsklinik geführt werden, ist sie aktenwidrig. Dass die \"X.\" unter Umständen auch mit anderen als Kassenpatienten zu füllen war, sah nämlich bereits der\nübereinstimmend verabredete Zweck des Mietvertrages vom Dezember 1991 ausdrücklich vor, indem das Haus neben Rekonvalszenten auch mit einer Altersabteilung vorab für die Betagten des Tals und allenfalls für Auswärtige zu führen war.\n\n"}