{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung des Mietzinses | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 5\\x3Cbr\\x3E | OR Miete"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:24", "Checksum": "52b7c2c8bfd44dd03d1ddfd32a1b1711", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1\nRegeste:\nHerabsetzung des Mietzinses | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 5\\x3Cbr\\x3E | OR Miete\n\ndem Hinweis, dass sich die \"X.\" entgegen seiner Absicht nicht für 38 sondern höchstens für 26 Patientenbetten eigne (act. 02.1.III.2). Zwei Tage später unterzeichnete\nder Kläger den Mietvertrag mit einem Anfangsmietzins von Fr. 84'000.–, welcher bis\n1994 gestaffelt die Höhe von Fr. 120'000.– erreichte. Es ist andererseits davon auszugehen dass der Mietvertrag in weiten Teilen schon vor dem 17. Dezember 1991\nverhandelt worden war. Dass das JPSD eine Bettenzahl von 26 anstatt der vom\nKläger erwarteten 38 sah, hat den Kläger nicht vom Vertragsschluss abgehalten.\nEs wurde auch nicht behauptet oder ist sonstwie ersichtlich, dass dieser Umstand\nden zuvor ausgehandelten Anfangsmietzins irgendwie beeinflusst hat. Dies, wie\nauch die Tatsache der Staffelung des Mietzinses während der ersten 3 Jahre,\nspricht dagegen, dass die Bettenzahl anfänglich einen Einfluss auf die Mietzinsberechnungsgrundlage haben oder gar deren einzige Grundlage bilden sollte. Ein an\nden Umsatz- oder sonstwie an den wirtschaftlichen Erfolg des Mieters gekoppeltes\nKalkulationssystem bei Vertragsschluss ist nicht erkennbar. Daran hat sich auch\nwährend der weiteren Vertragsdauer nichts geändert, insbesondere hat die Gemeinde kein berechtigtes Vertrauen beim Kläger dahin erweckt, dass im Sinne eines\nSystemwechsels die KVG-Bettenzahl künftige Grundlage der Mietzinskalkulation\nbilden oder wenigstens einen Einfluss auf den Mietzins haben solle. Die Vertragsänderungsofferte des Klägers vom 8. April 1994 (Mietzinsreduktion auf Fr.\n300'000.– für die nächsten 3 Jahre; kurzfristige Investitionen der Gemeinde von Fr.\n140'000.–) lehnte die Gemeinde ab, mit dem Hinweis, angesichts ihrer öffentlich\nbekannten fremdfinanzierten Investitionen müsste sie trotz des niedrigen Hypothekarzinssatzes einen wesentlich höheren Mietzins als Fr. 120'000.– verlangen,\num das Objekt nur einigermassen selbsttragend zu gestalten. Nach einer Anfangsphase von drei Jahren wäre es an der Zeit eine Mietzinserhöhung ins Auge zu fassen (act. 02.1.IV.3/5). Damit gab sie unmissverständlich die Kostenmiete als ihr Kalkulationssystem zu erkennen. Dass sich die Gemeinde Zurückhaltung auferlegt und\n\"mindestens der bisher bezahlte Mietzins beizubehalten\" war, was augenscheinlich\nzu einer massiven indirekten Subvention führte, darf nicht als Systemwechsel zur\nUmsatzmiete aufgefasst werden. Ihr nicht ganz freiwilliges Wohlwollen war vielmehr\ndarauf zurückzuführen, dass sie sich politisch augenscheinlich in einer Zwickmühle\nbefand, weil die \"X.\", der allgemein eine gute Führung attestiert wurde, eine nicht\nzu unterschätzende Bedeutung für die ganze Gemeinde hat (Arbeitsplätze, Synergien mit anderen Betrieben wie Heilbad, Hotellerie, Gastronomie etc.) und die Gemeinde bereits viel und teilweise spezifisch für ein ärztliches Kurhaus investiert\nhatte.\n19\n\n"}