{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung des Mietzinses | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 5\\x3Cbr\\x3E | OR Miete"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:24", "Checksum": "52b7c2c8bfd44dd03d1ddfd32a1b1711", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1\nRegeste:\nHerabsetzung des Mietzinses | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 5\\x3Cbr\\x3E | OR Miete\n\n bb. Die Auffassung der Beklagten, aus dem Wortlaut von Art. 270a OR\nergebe sich, dass nur veränderte Kostenfaktoren auf Seiten des Vermieters Anlass\nzur Herabsetzung des Mietzinses geben könnten, ist indessen in anderer Hinsicht\nzu relativieren. Der Hinweis des Gesetzes auf die Kostensenkung (auf seiten des\nVermieters) ist lediglich ein Anwendungsfall der veränderten Berechnungsgrundlage für den Mietzins und setzt, nur für diesen beispielhaften Anwendungsfall, voraus, dass es sich um eine Kostenmiete handelt. Nun kann die Berechnung des Mietzinses bekanntlich auch auf einem anderen System beruhen (Vergleichsmiete, Zahlungsplan etc.). Die Norm umfasst auch diese Fälle. Unter Berechnungsgrundlage\nist ganz allgemein dasjenige Kalkulationssystem zu verstehen, nach welchem der\nvom Mieter als missbräuchlich erachtete Mietzins bislang kalkuliert worden ist (Higi,\na.a.O., N 47 zu Art. 270a). Welches System im konkreten Fall die massgebende\nBerechnungsgrundlage gemäss Art. 270a Abs. 1 OR abgibt, und bezüglich derer\nder Kläger die wesentliche Änderung zu behaupten hat, bestimmt das bisherige Vertragsregime (Vertrag, seitherige Änderungen des Mietzinses, Mitteilungen des Vermieters über blosse Veränderungen der Berechnungsgrundlagen) zwischen den\nParteien, soweit sich daraus für den Mieter gemäss Vertrauensprinzip erkennbar\nergibt, welches System der Mietzinskalkulation dem Mietzins zu Grunde liegt (Higi,\na.a.O., N 48 zu Art. 270a). Darauf scheint sich der Kläger sinngemäss zu berufen,\nwenn er die Herabsetzung mit dem \"Willen der Parteien\" begründet. Er macht insbesondere unter Hinweis auf den vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen\nVergleich vom 13. November 2000 geltend, es komme darin der erklärte Wille von\nVermieterin und Mieter zum Ausdruck, gestützt auf die neue, das heisst die inskünftig zu erwartende und definitive Spitalliste beziehungsweise die darin verfügte Anzahl zulässiger Patientenbetten, den neuen Mietzins festzulegen, und es sei der\nerklärte Wille der Parteien gewesen, dementsprechend Verhandlungen aufzunehmen. Eine solche Wirkung kann dem Vergleich nach Auffassung der Zivilkammer\nnicht beigemessen werden. Von einem ausdrücklich geäusserten übereinstimmenden Parteiwillen im Sinne des Klägers oder wenigstens normativ nach dem Vertrauensgrundsatz kann auch aufgrund des Beweisergebnisses nicht die Rede sein. Die\nVorinstanz hat zutreffend dargelegt - worauf vorab in Anwendung von Art. 229 Abs.\n3 ZPO zu verweisen ist - dass weder bei Vertragsabschluss im Jahre 1991 noch\nspäter die Anzahl der baulich möglichen Betten und/oder die Zahl der vom JPSD\nbewilligten Patientenbetten verbindliche Basis für die Berechnung des Mietzinses\nwar. Die klägerische Behauptung, die Parteien seien bei Abschluss des Vertrages\nvon einer zu bewirtschaftenden Zahl von Patientenbetten von 38 ausgegangen, ist\naktenwidrig. Zumindest im Falle des Klägers war dies erwiesenermassen nicht der\nFall. Das JPSD hat ihm am 17. Dezember 1991 die Betriebsbewilligung erteilt, mit\n18\n\n"}