{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aus dem angefochtenen Urteil gehe\n14\n\ndagegen mit keinem Wort hervor, dass zum Nutzen des Klägers die Herabsetzung\nvor Schranken auch mit dem Willen der Parteien sowie mit Art. 259d OR begründet\nworden sei. Dass sich die Vorinstanz mit den beiden letzten Punkten nicht einmal\nam Rande befasst habe, laufe auf eine Verletzung des Anspruches auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs heraus.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 121 Ziff. 4 ZPO hat jedes Urteil die\nErwägungen mit Bezugnahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmungen zu enthalten. Das Gericht hat die von den Parteien\nvorgetragenen Argumente jedoch nur insoweit zu prüfen und zu würdigen, als sie\nfür die Entscheidfindung bedeutsam sein können. Es ist grundsätzlich nicht\ngehalten, sich mit tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Ausführungen zu\nbefassen, welche für die Beurteilung einer Streitsache nicht relevant sind. Dass sich\ndie Vor-instanz mit dem vom Kläger behaupteten \"Parteiwillen\" nicht in extenso auseinandergesetzt hat, ist in diesem Licht nachvollziehbar. Der Kläger ging und geht\ndavon aus, dass die Parteien im (bislang) bindenden Vertragsverhältnis vom 19.\nDezember 1991 stehen, mit einem Jahresmietzins von Fr. 120'000.–. Er behauptete\nweder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren, die Parteien hätten den Mietzins durch übereinstimmende Willenserklärung einvernehmlich auf neu\nFr. 68'421.– festgelegt/herabgesetzt. Wäre dies der Fall, hätte der Kläger kaum eine\nüberflüssige Herabsetzungsklage angestrengt, sondern bloss den nach seiner Behauptung neu vereinbarten Mietzins bezahlt oder den strittigen Teil hinterlegt und\ndie Forderungsklage der Beklagten abgewartet. Die Grundlage für eine Herabsetzung gestützt auf einen Mangel während der Mietdauer gemäss Art. 259d OR (Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch) hat\ndie Vorinstanz implizite durch die Erwägung verneint, dass weder der Mietvertrag\nvom 19. Dezember 1991 noch der Vergleich vom 13. November 2000 Hinweise\ndafür lieferten, dass die bewilligte Anzahl von Patientenbetten die verbindliche Berechnungsgrundlage für spätere Verhandlungen über den Mietzins bildeten. Insoweit hat sie - nicht einlässlich zwar, aber im Resultat doch nachvollziehbar - die\nZusicherung einer bestimmten Eigenschaft der Mietsache, als hier einzig denkbare\nGrundlage für einen Mangel (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 6) verneint.\n\nDass die Vorinstanz ernsthaft zu prüfende Argumente des Klägers schlicht\nübergangen hätte, kann somit nicht gesagt werden.\n\n4. Der Anfangsmietzins ist unangefochten geblieben. Der Berufungskläger stützt sein Herabsetzungsbegehren während laufendem Mietvertrag in erster\n15\n\nLinie auf Art. 270a Abs. 1 OR. Als Gegenstück zu Art. 269a lit. b OR, der es dem\nVermieter erlaubt, Kostensteigerungen weiterzugeben, kann der Mieter gemäss Art.\n270a Abs. 1 OR den Mietzins während der Vertragsdauer als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetzten Ertrag aus der Mietsache\nerzielt. Die Voraussetzungen der inzwischen eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlagen/Kostensenkung und des übersetzten Mietzinses müssen kumulativ gegeben sein.\n\n"}