{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Fall betraf das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, in welchem die Gemeinde in erster Instanz kraft hoheitlicher Befugnisse (iure imperii) das Anfechtungsobjekt erliess und ihr deswegen in zweiter\nInstanz zwangsläufig \"Parteistellung\" im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrens\nzukommen musste. Vorliegend handelt es sich dagegen um ein echtes, vollkommenes Zweiparteienverfahren, in welchem sich die Gemeinde und der Kläger über den\nganzen Instanzenzug als gleichberechtigte Privatrechtssubjekte gegenüberstehen.\nAus PVG 1997 Nr. 71 mag sich allenfalls die Anschlussfrage erheben, ob die aus\nArt. 41 Ziff. 8 GV abzuleitende Prozessführungsbeschränkung nur dort gelte, wo die\nGemeinde einem Privatrechtssubjekt auf gleicher Ebene als Privatrechtssubjekt\n(iure gestionis) gegenüber tritt. Eine solche Abgrenzung zwischen Privatrecht und\nöffentlichem Recht ist hier indessen nicht streitig.\n\nDas Zivilprozessrecht hat darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach der materiellen Rechtsordnung nicht immer der Inhaber eines Rechts zugleich befugt ist, es\nauszuüben. Aus dem engen Zusammenhang zwischen Privatrecht (oder anderem\nmateriellem Recht) und Zivilprozess kann die Prozessführungsbefugnis als prozessuale Parallele zur materiellrechtlichen Verfügungsmacht, gleichsam einer Reflexwirkung aus dem privatrechtlichen Zuordnungsdualismus bezeichnet werden (Peter\nHolenstein, Die prozessuale Stellung des gesetzlich über Drittrechte Verfügungsberechtigten, Diss. Zürich 1976, S. 98 ff. insbes. 102). Art. 41 Ziff. 8 GV ist eine Beschränkung der grundsätzlich umfassenden Verwaltungskompetenz und daher der\nmateriellen Sach- und Verfügungskompetenz des Gemeindevorstandes. Die Einschränkung der prozessualen Befugnisse muss der Einschränkung der materiellen\nVerfügungsmacht entsprechen, jedoch nicht darüber hinaus gehen. Die Parteistellung (aktiv oder passiv) kann dafür nicht entscheidend sein (vgl. Holenstein, a.a.O.,\nS. 103), sondern vielmehr, ob der Vorstand im fraglichen Verfahren über einen Anspruch des Finanzvermögens der Gemeinde in entsprechender Höhe verfügen will.\nDenn dies zu regeln ist genau der Zweck von Art. 41 Ziff. 8 GV. Solch materielle\nVerfügung kann nun aber ebenso in der aktiven wie in der passiven Parteirolle geschehen. Die Wendung \"Führung von Prozessen\" ist vom Wortlaut her nur scheinbar auf ihre aktive Einleitung und Durchführung beschränkt. Auch ein Beklagter führt\neinen Prozess. Dies macht denn auch Art. 41 Ziff. 8 GV deutlich, indem er ausdrücklich den Abschluss von Vergleichen der Führung von Prozessen gleichsetzt. Ist die\n13\n\nGemeinde die Beklagte und will der Vorstand die Klage ganz oder teilweise in einem\nden Betrag von Fr. 50'000.– übersteigenden Umfang anerkennen, so benötigt er für\ndiese gerichtliche Klageanerkennung zweifellos einen Beschluss der Gemeindeversammlung. Dass das Erfordernis einer Ermächtigung unabhängig von der Parteistellung im Verfahren ist, erhellt schliesslich der behandelte Fall des Abschlusses\neines Schiedsgerichtsvertrages vollends, findet doch solches üblicherweise ausserhalb eines Prozessverfahrens statt. Eine klageanerkennende Verfügung über Werte\ndes Finanzvermögens der Gemeinde steht konkret nicht zur Debatte. Die Gemeinde\nfordert umgekehrt auch nichts vom Kläger. Dass der Mietvertrag, mit dem am 19.\nDezember 1991 vereinbarten Mietzins, bei Klageabweisung bestehen beleibt, ist\neine unweigerliche Folge der Klageabweisung und nicht ein selbständiges Klageoder Widerklagebegehren der Gemeinde. Die Gemeinde A. begehrt nichts vom Kläger und gesteht ihm nichts zu. Betreibt die Gemeinde dergestalt reine Klageabwehr,\nist an der Prozessführungsbefugnis des Gemeindevorstandes auch im Lichte von\nArt. 25 und 41 der Gemeindeverfassung nicht zu zweifeln. Ob der Gemeindevorstand im Falle des erstinstanzlichen Unterliegens über einen Anspruch, welcher die\nGrenze von Fr. 50'000.– überschreitet, für die aktive Erklärung und Führung der\nBerufung jedenfalls auf einen Ermächtigungsbeschluss der Gemeindeversammlung\nangewiesen wäre, wie dies der Kläger einwendet, kann hier offen blieben, weil diese\nVerfahrenskonstellation nicht gegeben ist. Dass die Vorinstanz mit der Argumentation, Art. 41 Ziff. 8 GV beziehe sich nur auf den Fall der aktiven Einleitung von Prozessen, den Ausgang des Prozesses \"auch in materieller Hinsicht präjudiziert\" haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit damit behauptet werden will, das Bezirksgericht habe die Klage schon deshalb abweisen müssen, weil der Gemeindevorstand nicht befugt gewesen sei, im Falle einer Gutheissung zu appellieren, bleibt es\nbeim Argwohn des Klägers. Selbst wenn sich erst bei der Berufung herausstellt,\ndass die Prozessführungsbefugnis fehlt, ist Gelegenheit zu ihrer Beschaffung zu\ngeben. In Analogie zur Vertretertheorie ist weiter anzunehmen, dass vorgängig erfolgte Prozesshandlungen des vollmachtlosen Stellvertreters durch Erteilung der\nBefugnis genehmigt werden. Auch für den Fall, dass eine ursprünglich gegebene\nProzessführungsbefugnis im Verlaufe des Verfahrens wegfällt, müsste der Partei\nGelegenheit eingeräumt werden, die Befugnis zu erteilen.\n\n"}