{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Leuenberger/Uffer-Tobler, ZPO SG,\nBern 1999, N 3a/b zu Art. 40) - so will damit vorgängig aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Vertretenen (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 136 Anm. 55) sichergestellt werden, dass sich der\nVertretene später das gefällte Urteil entgegenhalten lassen muss. Es soll vernünftigerweise, aus einem übergeordneten Interesse ein Gericht nicht in Anspruch genommen werden, bevor dies nicht klar ist.\n\nStrittig ist, ob der Gemeindevorstand A. bereits von Gesetzes wegen, das\nheisst ohne Ermächtigungsbeschluss eines übergeordneten Organs, befugt ist, den\nProzess zu führen. Dem gleichzusetzen ist die Frage, ob er - wie vorliegend geschehen - ohne weiteres die Macht hat, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung\nzu beauftragen. Gemäss Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde, welcher alle Befugnisse zustehen, die nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Die Vertretung nach aussen ist eine\nsolche Befugnis. Nach Art. 15 Abs. 1 GG vertritt der Vorstand insbesondere die\nGemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht. Angesichts von Art. 14 Abs. 2 GG ist\ndas Schweigen des Gemeindegesetzes in Art. 15 hinsichtlich der Frage, ob die Vertretungsmacht gegenüber Dritten und vor Gericht beschränkt werden darf, nicht als\nein qualifiziertes zu betrachten. Art. 15 Abs. 1 GG verankert ein Prinzip, mit der\nFolge, dass bei fehlender Regelung im kommunalen Recht der Gemeindevorstand\ndie Gemeinde uneingeschränkt nach aussen (gegenüber Dritten und vor Gericht)\nvertritt. Das kommunale Recht kann indessen die Macht des Vorstandes bei der\nVertretung gegenüber Dritten und vor Gericht zu Gunsten eines andern, meist übergeordneten Organs einschränken (Art. 14 Abs. 2 GG; vgl. auch ZBl 1958 S. 144)\noder an besondere (untergeordnete) Behörden, Ausschüsse oder Kommissionen\ndelegieren (Art. 17 GG).\n\nEine solche Beschränkung besteht im Organisationsrecht der Gemeinde A..\nGemäss Art. 41 Ziff. 8 ihrer Verfassung vom 14. Februar 1975 (GV) obliegt dem\nGemeindevorstand der Entscheid über Führung von Prozessen und Rekursen sowie den Abschluss von Vergleichen und Schiedsgerichtsverträgen, sofern der jeweilige Streitwert Franken 50'000.– nicht übersteigt. In Fällen mit höherem Streit-\n11\n\nwert liegt die Entscheidung bei der Gemeindeversammlung (Art. 25 Abs. 1 Ziff. 2 lit.\nf GV). Diese beiden Bestimmungen betreffen die Sachkompetenz und den internen\nWillensbildungsprozess der Gemeinde, also die Frage, ob beziehungsweise mit\nwelchen Rechtsbegehren die Gemeinde an einem Prozess teilnehmen soll. Wer zur\nverbindlichen Willenskundgebung nach aussen ermächtigt ist, regelt demgegenüber allein Art. 42 Abs. 1 GV, der bestimmt, dass der Vorstand die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht vertritt. Gegenüber dem Gericht handelt somit in\nallen Fällen der Vorstand, denn die Gemeinde beziehungsweise die Gemeindeversammlung als grosser Verband ist dazu physisch gar nicht in der Lage (vgl. H. R.\nThalmann, Kommentar zum zürcher Gemeindegesetz. 3. A. Zürich 2000, Rz 3.6 zu\n§ 64; ZBl 1962 S. 254). Zivilprozessual muss die Befugnis zur verbindlichen Willenskundgebung im Prozess in Einklang stehen mit der internen Ausscheidung der\nSachkompetenzen in einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dies macht\nArt. 25 Ziff. 7 ZPO deutlich, wenn er zwischen der Prozessführungsbefugnis eines\nOrgans von Gesetzes wegen und der Prozessführungsbefugnis (desselben Organs) gestützt auf Beschluss des nach ihrem Recht zuständigen (anderen) Organs\nunterscheidet. Bei Streitwerten bis zu Fr. 50'000.– kommt dem Gemeindevorstand\nA. von Gesetzes wegen, das heisst ohne besondere Verleihung durch andere, die\nProzessführungsbefugnis zu (Art. 41 Ziff. 8, 42 Abs. 1 GV; Art. 25 Ziff. 7 1. Satz\nZPO); bei einem höheren Streitwert benötigt er dazu eine Ermächtigung der Gemeindeversammlung (Art. 25 Abs. 1 Ziff. 2 lit. f, 42 Abs. 1 GV; Art. 25 Ziff. 7 2. Satz\nZPO). Wie gesehen, übersteigt vorliegend der Streitwert nach zivilprozessualen Gesichtspunkten (Art. 22 ZPO) die Marke von Fr. 50'000.–. Die Frage ist, ob der Streitwert nach Art. 41 Ziff. 8 GV den gleichen Bedeutungsinhalt hat und was unter \"Entscheid über Führung von Prozessen und Rekursen sowie den Abschluss von Vergleichen und Schiedsgerichtsverträgen\" zu verstehen ist. Die Begriffe sind autonom\nnach dem Gemeinderecht auszulegen.\n\nDie Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz, es liege auf der Hand,\ndass unter \"Führung von Prozessen\" im Sinne von Art. 41 Ziff. 8 GV von vorneherein\nnur die aktive Einleitung von Prozessen zu verstehen sei, demnach solche, in denen\ndie Gemeinde als Klägerin auftrete, vermag nicht zu überzeugen; ebensowenig\nkann die Rede davon sein, dass Art. 25 ZPO von vorneherein nur auf Fälle aktiver\nProzessführung anwendbar sei (als Gegenbeispiele vgl. PKG 1955 Nr. 45, 1965 Nr.\n20 zu Art. 42 aZPO). Auch aus PKG 1956 Nr. 44=ZBl 1958 S. 143 ff. ist vielmehr\nabzuleiten, dass die Parteirolle irrelevant ist, spricht doch der Kantonsgerichtsausschuss dort neutral von der Teilnahme an einem Zivilprozess, und dass bisweilen\ndem gesetzlichen Vertreter anheimgestellt sei, Prozesse zu führen, das heisst einen\n12\n\n"}